Satzung des Fördervereins der Städtischen Theater Chemnitz e. V.

Vom 18. August 1992, neu gefasst am 30. Juni 1998, geändert am 26 Juni 2000 und 09. Juni 2008

0. Name, Sitz, Geschäfts­jahr

0.1 Der Verein führt den Na­men Förderverein der Städti­schen Theater Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V.

0.2 Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

0.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Städtischen Theater Chemnitz.

1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz zur Verwendung für die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Theaters in Chemnitz.

2. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

2.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Handelsgesellschaft werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

2.2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erworben. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

2.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende, wobei über die Rechtzeitigkeit der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand entscheidet.

2.5 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

2.6 Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung oder anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens 12 Monate im Rückstand ist. Vorher muss das Mitglied durch Schreiben an seine zuletzt bekanntgegebene Adresse auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

2.7 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Antragsteller oder einem Mitglied entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Mitgliedsbeiträge

3.1 Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind für das Ge­schäftsjahr grundsätzlich jeweils am 01.01. im voraus für das Geschäftsjahr fällig, können jedoch auch quartalsweise oder semesterweise erhoben werden.

4. Vorstand, Vertretungsberechtigung

4.1 Der Vorstand besteht aus dem – Vorsitzenden – Stellv. Vorsitzenden – Schatzmeister – Schriftführer und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

4.2 Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellv. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten, wobei jeweils zwei dieser genannten Mitglieder des Vorstandes mitwirken müssen (vertretungsberechtigter Vorstand).

4.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins und natürliche Personen als Vertreter einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Mitglied ist, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

4.4 Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes (Nr. 5.2) vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen die Amtsgeschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes einem anderen Vorstandsmitglied übertragen und/oder aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder Nachfolger für das oder die freigewordenen Vorstandsämter wählen.

5. Mitgliederversammlung

5.1 Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Mitgliederversammlungen stattfinden müssen, sind diese durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes ver­tretungsbe­rechtigtes Vorstandsmitglied (Nr. 5.2) ein­zuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 20 Tagen schriftlich erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt wird.

5.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Wahl des oder der Kassenprüfer.

5.3 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, in der Regel von dem Vorsitzenden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

5.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten; die Bevollmächtigung ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Art der Abstimmung be­stimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

5.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen und in der Versammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.

6. Protokollierung von Beschlüssen

6.1 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem letzten Versammlungsleiter und dem letzten Protokollführer zu unterschreiben.

7 Auflösung, Schlussbestimmungen

7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die Einberufung zum Zweck der Vereinsauflösung ist in der Einladung hinzuweisen.

7.2 Die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Nr. 5.2) sind die Liquidatoren mit der in Nr. 5.2 bestimmten Vertretungsregelung, soweit nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren einsetzt. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen zu den in Nr. 2 genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

7.3 Der Vorstand nach Nr. 5 ist ermächtigt, vom Regi­ster­gericht oder vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, zur Eintragung der Neufassung der Sat­zung im Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist, und hierbei auch redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.

Fassung nach der letzten Änderung vom 09.06.2008